Regula Benedicti

Kapitel 33 der Benediktsregel

„Eigenbesitz des Mönches“

Br. Amos Schmidt, Trier
 

1 Vor allem dieses Laster muß mit der Wurzel aus dem Kloster ausgerottet werden. 2 Keiner maße sich an, ohne Erlaubnis des Abtes etwas zu geben oder anzunehmen. 3 Keiner habe etwas als Eigentum, überhaupt nichts, kein Buch, keine Schreibtafel, keinen Griffel – gar nichts. 4 Den Brüdern ist es ja nicht einmal erlaubt, nach eigener Entscheidung über ihren Leib und ihren Willen zu verfügen. 5 Alles Notwendige dürfen sie aber vom Vater des Klosters erwarten, doch ist es nicht gestattet, etwas zu haben, was der Abt nicht gegeben oder erlaubt hat. 6 „Alles sei allen gemeinsam“, wie es in der Schrift heißt, damit keiner etwas als sein Eigentum bezeichnen oder beanspruchen kann. 7 Stellt sich heraus, dass einer an diesem schlimmen Laster Gefallen findet, werde er einmal und ein zweites Mal ermahnt. 8 Wenn er sich nicht bessert, treffe ihn eine Strafe. [1]

Dieses Kapitel, das im Lateinischen die Überschrift trägt Si quid debeant monachi probrium habere, hat als Thema die Frage, ob Mönche Eigenbesitz haben dürfen. Benedikt beginnt nur bei drei Kapiteln seiner Regel die Überschrift mit dem Anfangswort: „Si – ob“.[2] Das Si bewirkt jedes Mal sofort im ersten Satz des betreffenden Kapitels eine grundsätzliche Antwort, bevor Benedikt näher auf das Thema eingeht. Die Frage in der Überschrift, ob Mönche Eigentum haben dürfen, wird denn auch sofort mit der Antwort aufgegriffen, dass das proprium ein vitium, ein „Laster“ sei, das mit der Wurzel ausgerissen werden müsse. Wichtig dabei ist, dass die Bezeichnung „Laster“ nicht losgelöst vom Mönchtum gesehen werden darf. Benedikt will ja nicht sagen, dass Eigentum überhaupt ein Laster sei. Er spricht nur von der monastischen, genauer von der coenobitischen Lebensform. Mit dieser Lebensform ist Eigenbesitz aus verschiedenen Gründen nicht vereinbar. Zum einen führt Eigenbesitz zur Ausbildung von Individualismus, was die Gestalt des gemeinsamen Lebens bedroht. Sodann entstehen dadurch Unterschiede, die Neid, Eifersucht und Wettbewerb hervorbringen. Vor allem aber steht Eigen- oder Sonderbesitz grundsätzlich im Widerspruch zur Profess. Mit der Profess hat der Mönch auf Eigenes verzichtet: „Wenn er Eigentum hat, verteile er es vorher an die Armen oder vermache es in aller Form durch eine Schenkung dem Kloster. Er darf sich gar nichts vorbehalten; denn er weiß ja: Von diesem Tag an hat er nicht einmal das Verfügungsrecht über seinen eigenen Leib.“[3] Eigenbesitz bedeutet eine Art Absicherung, auf die der Mönch verzichtet, um sein Gottvertrauen und seine Verfügbarkeit zum Ausdruck zu bringen. Und schließlich kann „das Anliegen des gemeinsamen Lebens nicht verwirklicht werden, wenn jeder sich seinen eigenen Zuschnitt schafft: Vom Kloster – monasterium – kann erst da gesprochen werden, wo der innere Lebensraum der Gemeinschaft nicht besetzt ist durch die Dinge, die der einzelne für sich anhäuft und die nicht nur materieller Natur sein müssen.“[4]

In diesem Kapitel, wo es um das Laster des Eigenbesitzes geht, zeigt sich Benedikt wie sonst selten in einem Regeltext von einer unerbittlichen, im wahrsten Sinn des Wortes radikalen Seite: Er spricht im Anschluss an Cassian[5] von einem „sehr schlimmen Laster“ (V 7), das mit der Wurzel aus dem Kloster ausgerottet werden muss und wiederholt in Vers 3 ganz eindringlich und sehr entschieden: „Keiner habe etwas als Eigentum, überhaupt nichts, kein Buch, keine Schreibtafel, keinen Griffel – gar nichts“. Es ist ziemlich eindeutig, dass Benedikt diese Aufzählung: „Buch, Schreibtafel, Griffel“ – Hilfsmittel der geistigen Tätigkeit – von Cassian übernommen hat, der im Zusammenhang damit auch verbietet, etwas „mein zu nennen.[6] Von Cassian übernimmt er auch den drastischen Ausdruck: „radicitus amputandum – mit der Wurzel ausrotten“, „der diese Formulierung im Zusammenhang mit dem Eigenbesitz verwendet und vor allem zur rechten Einstellung mahnt: Man muss nämlich nicht so sehr die Wirkung der Habsucht vermeiden als vielmehr die Neigung zu derselben mit der Wurzel ausreißen. Denn nichts nützt es, kein Geld zu besitzen, wenn man doch den Willen hat, solches zu besitzen.“[7] Wenn ein Gewächs mit der Wurzel ausgerissen wird, bleiben keine Reste mehr übrig, und die Triebe können nicht mehr nachwachsen; der Boden ist völlig gereinigt. Auf das Eigentum angewandt, bedeutet dieses Bild: der Mönch nennt nichts mehr sein eigen, auch nicht das Geringste. Das Nicht-mehr-Nachwachsen-Können ist nur möglich, wenn der Boden frei geworden ist, d.h.: Der Mönch muss sich innerlich losgelöst haben von jeglichem Besitz; die Freiheit vom Besitz muss ihm zur Haltung geworden sein.

Genaueres darüber, wie Benedikt sich die „Ausrottung“ dieses Lasters denkt, erfahren wir im 55. Kapitel. In Vers 16f. heißt es, der Abt solle häufig die Betten durchsuchen, ob sich darin nicht etwas finde, was der betreffende Bruder nicht vom Abt erhalten habe. In diesem Fall soll den Schuldigen die strengste Strafe – gravissimae disciplinae – treffen, damit dieses Übel nicht einreiße. Am wirksamsten aber werde diesem Laster vorgebeugt, wenn der Abt einem jeden Bruder alles gibt, was er notwendig braucht: Kukulle, Tunika, Socken, Schuhe, Gürtel, Messer, Griffel, Nadel, Tuch, Schreibtafel.[8]

Dieser Radikalismus, der jeden Eigenbesitz verbietet, findet sich bereits in der vorbenediktinischen Regeltradition beim Magister sowie bei Augustinus und Basilius und reicht zurück bis zu den frühesten coenobitischen Quellen bei Pachomius. Seine Regel sieht vor, dass kein Mönch irgendetwas in seiner Zelle haben darf, was ihm nicht vom Vater des Klosters gegeben wurde: „Niemand darf in [seinem] Haus und in seiner Zelle etwas über das hinaus haben, was allgemein durch das Klostergesetz vorgeschrieben ist: [also] keinen wollenen Leibrock, keinen Mantel, keine weichere Decke aus einem ungeschorenen Widderfell, [auch] nicht ein paar Geldstücke, nicht einmal ein Kopfkissen, oder sonst irgendeinen Hausrat, abgesehen von den [Dingen], die vom Vater des Klosters durch die Hausobern verteilt werden ...“[9]

Ebenso wenig duldet Basilius, dass die Mönche etwas zu eigen haben. Er „stellt den völligen Verzicht auf persönlichen Besitz als Leben nach dem Evangelium vor und sieht im Güterverzicht des einzelnen eine unerlässliche Forderung, wobei er dem eigenmächtigen Geben und Nehmen besondere Aufmerksamkeit widmet. Die theologische Basis ist der Rückverweis auf Christus, der sein Leben hingegeben hat. So müssen die Mönche erst recht auf etwas so Äußerliches wie den Besitz verzichten.“[10]

Den gleichen Standpunkt in der Eigentumsfrage nimmt auch Augustinus ein. Er fordert radikal von jedem Coenobiten im Kloster eigentumslos zu leben[11] und gestattet ihnen nicht einmal, etwas auch nur ihr eigen zu nennen[12]. Nichts von dem, was er bei seinem Eintritt mitbringt, darf er für sich behalten, ebenso wenig, was ihm später von Außenstehenden geschenkt wird, denn es gehört der Gemeinschaft.[13] Augustinus beruft sich auf das Wort der Apostelgeschichte (Apg 4, 32.35), das er immer wieder zitiert: „Niemand betrachtete etwas von seiner Habe als sein Eigentum, sie hatten alles miteinander gemeinsam. – Einem jeden wurde davon nach Bedarf zugeteilt.“[14] Allerdings geht er über das Ideal der Apostelgeschichte hinaus: „Was dort als vollständig ungeschuldete Gabe des einzelnen erscheint (vgl. Apg 5, 4), dazu hat sich in Augustinus Klöstern jeder unter Sünde verpflichtet; während dort ein Teil des Vermögens erlaubterweise zurückbehalten werden konnte, vergeht sich der Mönch schwer gegen die klösterliche Gemeinschaft, wenn er nicht restlos auf alles verzichtet“"[15]

Der Magister widmet der Frage, ob Mönche etwas besitzen dürfen ein eigenes Kapitel (RM 82) und teilt gleich schon in der Überschrift: „Die Brüder dürfen im Kloster nichts Eigenes haben“ seinen Standpunkt in dieser Frage mit. Bereits im 16. Kapitel über den Cellerar des Klosters, wie er sein muss, weist er den Anspruch auf Eigenbesitz in aller Deutlichkeit zurück: „Von allem aber, was im Kloster vorhanden ist, darf keiner außer dem Abt etwas als sein eigen betrachten, ob er es mitgebracht, gefunden, erarbeitet oder erworben hat; niemand darf etwas für sich selbst beanspruchen oder verteidigen, denn der Grundsatz der Regel lautet hier: Der Besitz des Klosters gehört allen und keinem.“[16] Aus der Sicht des Magisters gibt es auch überhaupt keinen Grund, etwas Eigenes haben zu wollen, da die Vorsehung Gottes, die sich im Abt repräsentiert, sich um alles Notwendige kümmert, was die Mönche brauchen, so dass sie auf Eigenes verzichten können: „Da also all das Notwendige uns vom Herrn besorgt wird und der Abt allein sich mit Gott darum kümmert, uns alles zu verschaffen, warum sollte da der Schüler sich herausnehmen, etwas für sich persönlich zu schaffen, zu besitzen oder zu beanspruchen?“[17] Einige Verse weiter heißt es: „Wenn also der Abt Sorge trägt, daß jeder Bruder Essen auf dem Tisch, Kleider für den Körper und Schuhe für die Füße hat, warum soll es dann jemand nötig haben, etwas Eigenes zu besitzen, irgendein Kleidungsstück, Gold, Münzen oder sonst etwas Notwendiges, da Gott ihm alles durch das Kloster bereitstellt, was man kaufen oder haben muß.“[18] Daher gilt, so der Magister, dass es im Kloster verboten ist, „etwas Eigenes zu besitzen, weil niemand, der Gott dient, sich in weltliche Geschäfte einläßt, damit er dem gefällt, vor dem er sich bewährt hat“[19]. Im Falle aber, dass bei einem Bruder Eigenbesitz gefunden wird, „soll ihn der Abt zu schwerer und langer Ausschließung verurteilen, damit auf Grund des Beispiels dieser Strafe niemand es nachzuahmen wagt“[20].

Um nun auf Benedikt zurückzukommen, so will er den Umgang mit den Dingen in der Weise geregelt wissen, dass der Mönch ohne Erlaubnis des Abtes nicht berechtigt ist, etwas zu verschenken oder anzunehmen. Erstaunlich ist die Reihenfolge in der Aufzählung: Verschenken – Annehmen. Was bedeutet das? Etwas annehmen bedeutet eindeutig, etwas in Besitz nehmen, und sei es auch etwas noch so Geringfügiges. Etwas verschenken ist die Folge davon, dass man etwas in Besitz genommen hat. Die umgekehrte Reihenfolge wäre daher folgerichtiger. Das Wort „verschenken“ wirkt aber positiv auf den Leser. Es ist möglich, dass Benedikt deswegen zuerst davon spricht. Dahinter steht nämlich der Wunsch, anderen etwas Gutes tun zu wollen. Benedikt will damit nicht das Verschenken als solches verbieten, sondern das eigenmächtige Handeln des einzelnen. Gleich hier zu Anfang zeigt sich die Tendenz des ganzen 33. Kapitels: Es geht nicht um die Armut als Gegensatz zum Reichtum, auch nicht um die Armut als Nachfolge Christi, ebenso wenig um das grundsätzliche Arm-sein im Geist, sondern es geht um das Prinzip, alles gemeinsam zu haben und damit um die Bekämpfung des eigenmächtigen Verfügens. Nichts verschenken zu dürfen, ist für viele oft noch härter als nichts annehmen zu können. „Geben ist seliger als Nehmen“, heißt es in der Apostelgeschichte (Apg 20, 35), und es gehört zu den Werken der Barmherzigkeit, anderen zu geben. Benedikt geht es hier nicht um das Geben als solches; er hat es gründlich in seine Regel eingebaut (z.B. Kap 4, 14.15.18; Kap 53). Es darf nur kein eigenmächtiges Geben, sondern muss ein Geben im Namen der Gemeinschaft sein.

Auch das Annehmen von Geschenken in eigenmächtiger Regie ist nicht erlaubt, sondern bedarf, wie es im ersten Vers des 54. Kapitels heißt, der grundsätzlichen Zustimmung durch den Abt, auch wenn es sich nur um „Briefe, Eulogien oder sonst kleine Geschenke“ handelt. „In der heutigen Zeit bekommen die einzelnen viele Gaben. Im allgemeinen nehmen wir sie mit vorausgesetzter Erlaubnis im Namen der Gemeinschaft an; aber es ist auch klar, daß alle diese Dinge der Gemeinschaft und nicht dem einzelnen gehören. Was wir nach der Profeß durch unsere Tätigkeit erwerben oder geschenkt bekommen, gehört der Gemeinschaft.“[21]

Der Vers 4 ist eine erklärende Zufügung: „Den Brüdern ist es ja nicht einmal erlaubt, nach eigener Entscheidung über ihren Leib und ihren Willen zu verfügen“. Diese Erklärung erinnert an das Professkapitel 58, in dem aus der Profess die Konsequenz gezogen wird, dass der Mönch eigentumsunfähig wird, da er nicht einmal das Verfügungsrecht über seinen Leib habe.[22] Hier in Vers 4 werden also Mönche angesprochen, bei denen vorausgesetzt wird, dass sie durch ihre Profess das Verfügungsrecht über ihren eigenen Leib aufgegeben haben. Für unser Verständnis von der menschlichen Person scheint es unzumutbar, das Verfügungsrecht über den eigenen Leib und das eigene Wollen aufzugeben. Diese Forderung Benedikts kann nur so verstanden werden, wie es auch im Römerbrief gemeint ist: „Bringt eure Leiber als ein lebendiges, heiliges, Gott wohlgefälliges Opfer dar“[23] nämlich, dass wir unsere ganze menschliche Realität in das Leben für Gott hineinnehmen sollen.

In Vers 5 schlägt die harte und strenge Sprache des Verbots in einen wärmeren Ton um. Benedikt will seine Mönche offenbar vor der Angst, die Besitzlosigkeit nicht bewältigen zu können, bewahren. Die Loslösung vom Eigenbesitz soll gerade das Gegenteil von Angst bewirken: nämlich gelassene Sorglosigkeit. Sie hat ihren Grund in der Freiheit von den Dingen, in der grundsätzlichen Bereitschaft, mit dem Nötigen zufrieden zu sein. Benedikt will ja nicht das Entbehren propagieren, sondern nur das Sonderdasein, das Für-sich-selbst-Sorgen bekämpfen und damit das Gut der vita communis einpflanzen. „Dem ‘überhaupt nichts’“, so M. Puzicha, „stellt er ‘alles Notwendige’ gegenüber“[24]. Unter dem Notwendigen versteht Benedikt das, was ein Mönch zur Ausübung seines Berufes und seiner Aufgaben im Kloster braucht.[25] Die von ihm hier angegebenen Dinge: Buch, Schreibtafel und Griffel, sind Gegenstände, die den Mönchen immer zur Hand waren und stehen hier statt aller übrigen Gegenstände, wie sie im 53. Kapitel (V 19) weit umfangreicher aufgelistet sind; aber auch da handelt es sich nur um eine eher zufällige Auflistung, wie sie sich schon bei Cassian findet.

Keine Zweifel lässt Benedikt darüber aufkommen, wer für „alles Notwendige“ zu sorgen hat und an wen sich folglich die Mönche zu wenden haben, nämlich an den Abt, der hier, wie schon bei Pachomius, als Pater monasterii bezeichnet wird. Benedikt greift diesen Titel offenbar auf, „um das Vertrauen auf das väterliche Wohlwollen des Abtes gegenüber allen Bedürfnissen der Seinigen zu stärken, dann aber auch, um in dem Nachsatz nochmals im Abt das Einheitsprinzip der Gemeinschaft hervorzuheben“[26]. Benedikt beugt damit von vornherein der Möglichkeit vor, dass sich die Mönche die notwendigen Dinge, die sie brauchen, von woandersher besorgen, etwa durch Angehörige oder Freunde. Daraus könnten Abhängigkeiten von diesen Gruppen und auch ungute Unterschiede in der Gemeinschaft entstehen.[27]

Ganz folgerichtig verweist Benedikt im Anschluss daran auf das Idealbild der christlichen Gemeinde, wie es die Apostelgeschichte mit den Worten umschreibt: „Die Menge der Gläubiggewordenen war ein Herz und eine Seele. Und kein einziger sagte, daß etwas von seinem Besitz sein eigen sei, sondern sie hatten alles gemeinsam.“[28] Wie Augustinus[29] wendet Benedikt die beschreibenden Sätze der Apostelgeschichte in eine normative Zielvorstellung. Er bezieht sich jedoch nicht auf den vollen Wortlaut dieser Beschreibung, sondern „läßt den ersten Teil weg, den zweiten Teil stellt er hinter den dritten Teil; dazu fügt er aus eigener Hand noch hinzu: noch nehme er es sich heraus’“[30]. In dieser Form macht der Rückblick auf die Jerusalemer Urgemeinde deutlich, dass der Verzicht auf Eigentum ausnahmslos für alle gilt und niemand auch nur das Geringste der Gütergemeinschaft vorenthalten darf.

Benedikt will dieses für die Aufrechterhaltung der brüderlichen Gemeinschaft wichtige Anliegen des persönlichen Besitzverzichts und der Gütergemeinschaft durch eine Sanktion gesichert wissen. Wenn sich zeigt, dass ein Bruder eine besondere Neigung zu diesem „sehr schlimmen Laster“ hat, soll er bis zu zwei Mal ermahnt werden. Im Fall der Unverbesserlichkeit aber soll ihn eine Strafe treffen.

A. Böckmann resümiert: „Es ist interessant, daß in diesem Kapitel alle drei Hauptübel der materialistischen Gesellschaft aufgezählt sind: Haben, Macht und Vergnügen. Dazu sind auch Alternativen aufgezeigt:

·      nicht Eigenes nur für mich besitzen, sondern gemeinsam haben,

·      nicht zugreifen, mein nennen, sondern vom Geschenk leben,

·      nicht Vergnügen am Bösen haben, sondern sich Christus überantworten.

Für uns ist alles in Christus verankert. Könnten wir das Kapitel leben, wäre es ein aktuelles Zeugnis in der heutigen Zeit.“[31]


[1]       Zitiert wird nach folgender Ausgabe: Regula Benedicti. Die Benediktusregel lateinisch / deutsch. Hrsg. im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz, Beuron 1992.

[2]       Es handelt sich dabei um die Kapitel 29: Si debeant fratres exeuntes de monasterio iterum recipi – Ob Brüder, die das Kloster verlassen haben, wieder aufzunehmen sind, 34: Si omnes aequaliter debeant necessaria accipere – Ob alle im gleichen Maß das Notwendige erhalten sollen und 54: Si debeat monachus litteras vel aliquid suscipere – Ob der Mönch Briefe oder sonst etwas annehmen darf.

[3]       RB 58, 24-25.

[4]       M. Puzicha, Kommentar zur Benediktusregel. Mit einer Einführung von Christian Schütz. Im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz (St. Ottilien 2002), 316; nachfolgend zitiert als: Puzicha (Kommentar).

[5]       Dazu Puzicha (Kommentar), 315f.: „Wenn Benedikt betont vom Laster spricht, weist diese Formulierung zurück auf die Lehre Cassians. Die Warnungen vor der Habsucht werden bei ihm unter dem Thema ‘Vom Geist der Habgier’ ausführlich behandelt. Zur Ausmerzung empfiehlt er als Heilmittel das Verharren in der klösterlichen Gemeinschaft. Wie gefährdet das Ideal ist, zeigt er an den ‘Kästen und Schränken’, die die Mönche für ihren privaten Besitz brauchen.“

[6]       Vgl. Cass., Inst. 4, 13.

[7]       Puzicha (Kommentar), 316.

[8]       Vgl. RB 55, 19.

[9]       Pach., Praec. 81, in: H. Bacht, Das Vermächtnis des Ursprungs II: Studien zum frühen Mönchtum, Pachomius – der Mann und sein Werk, Würzburg 1983, 102f. Dazu Puzicha (Kommentar), 313: „Lebensgesetz ist die Freiheit vom Eigentum als Freisein von der Last der Welt und als Nachfolge des armen Christus. Sie ist als Gütergemeinschaft zugleich Zeichen der Einheit in der Gemeinschaft. Güterverzicht, der sich dokumentiert in der Zuteilung durch den Oberen, ist für Pachomius ein entschieden spirituelles Anliegen, das das Zusammenleben in Brüderlichkeit gewährleistet. Bezugspunkt pachomianischer Armut ist damit Weltentsagung und brüderliche Gemeinschaft. Letztes Motiv ist die christologische Sicht auf das Kreuz Jesu. Persönlicher Besitzverzicht bedeutet Aufsichnehmen des Kreuzes und Nachfolge des leidenden Herrn.“

[10]      Ebd.

[11]      „Ecce dico (...): Qui habere voluerit proprium et de proprio vivere, et contra ista praecepta nostra facere, parum est ut dicam, non mecum manebit: sed et clericus non erit“ (zit. n. H.-J. Derda, Vita communis. Studien zur Geschichte einer Lebensform in Mittelalter und Neuzeit, Köln – Weimar – Wien 1992, 124f.

[12]      Vgl. dazu A. Zumkeller, Das Mönchtum des heiligen Augustinus, Würzburg 1950, 136; nachfolgend zitiert als: Zumkeller (Mönchtum).

[13]      Vgl. ebd.

[14]      Zit. n. Zumkeller (Mönchtum), 135.

[15]      Ebd.

[16]      RM 82, 58-61.

[17]      RM 82, 16-17.

[18]      RM 82, 23-25.

[19]      RM 82, 18.

[20]      RM 82, 26-28.

[21]      A. Böckmann, Ob die Mönche etwas zu eigen haben dürfen, (Regula Benedicti cap. 33), in: EuA 66 (1990) 360-376, hier: S. 368; nachfolgend zitiert als: Böckmann (Ob die Mönche).

[22]      Vgl. RB 58, 25.

[23]      Röm 12, 1 (Textvariante).

[24]      Puzicha (Kommentar), 318.

[25]      So H. Grünewald, Die pädagogischen Grundsätze der Benediktinerregel (München 1939), 30.

[26]      I. Herwegen, Sinn und Geist der Benediktinerregel, Einsiedeln – Köln 1944, 240.

[27]      Vgl. dazu Böckmann (Ob die Mönche), 372f.

[28]      Apg 4,32.

[29]      Gleich zu Anfang seiner Regel heißt es: „Das erste Ziel eures gemeinschaftlichen Lebens ist, in Eintracht zusammenzuwohnen und ‚ein Herz und eine Seele’ (Apg. 4,32) in Gott zu haben. Deshalb nennt nichts euer eigen, sondern alles gehöre euch gemeinsam, und durch euren Obern werde jedem von euch Nahrung und Kleidung zugeteilt, nicht allen in gleicher Weise, weil ihr nicht alle die gleiche Gesundheit habt, sondern vielmehr jedem so, wie er es nötig hat. So lest ihr ja in der Apostelgeschichte (4,32.35): ‚Alles hatten sie gemeinsam und jedem wurde zugeteilt, je nachdem er es bedurfte.’“ Zitiert nach: Zumkeller (Mönchtum), 222.

[30]      Böckmann (Ob Mönche), 373.

[31]      Böckmann (Ob Mönche), 376.